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Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile

Unsere Mietbestimmungen zusammengefasst:

  • Mietpreise laut Preisliste
  • Kosten bei Rücktritt der Buchung lt. AGB´s.
  • Übergabe des Fahrzeugs nach Vereinbarung.
  • Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre und ist mind. 3 Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins.
  • Eine Kaution von € 1500,00 ist bei Übergabe an den Vermieter in Bar zu entrichten oder vorab per Überweisung.
  • Das Fahrzeug ist umfassend versichert mit einer Selbstbeteiligung von € 1500,00 bei Teilkasko und Vollkasko.
  • Mitnahme von Tieren nur nach Absprache. In den Fahrzeugen ist striktes Rauchverbot.
  • Sie haben pro Tag 250 km inklusive, je weiterer km € 0,30.
  • Nach Abschluss des Mietvertrages erhalten Sie eine Rechnung. Erst mit Zustellung der Rechnung sind 40% des Preises (Anzahlung) innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Die Restzahlung ist 14 Tage vor Mietbeginn an den Vermieter in Bar oder per Überweisung zu zahlen.

für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1.1. Der Abschluss des Hauptmietvertrages über das Fahrzeug bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Schriftform (durch eigenhändige, beiderseitige Unterschrift auf dem Vertragsdokument) oder der
elektronischen Form (z. B. durch digitale Signatur per Adobe Sign, DocuSign oder durch Einfügen
einer elektronischen Signatur in das PDF-Dokument). Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder
sonstige vertragsrelevante Absprachen und Erklärungen können auch in Textform (z. B. per E-Mail
oder Messenger-Diensten wie WhatsApp) erfolgen. Mündliche Vereinbarungen ohne eine
Bestätigung in Schrift-, Elektronik- oder Textform sind rechtlich unwirksam.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder
Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit
ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen
zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern
gefahren werden.

2.1. Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Fahrzeug-Mietverträgen nicht. Ferner
wird darauf hingewiesen, dass Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht
gleichfalls nicht besteht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht
gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen ein. Bei Rücktritt oder unberechtigter Kündigung
von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornierungsgebühren fällig:
10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 75 € /
Reservierung
20 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90 % des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme oder -abholung gilt als Rücktritt.
Dem Mieter wird zur Absicherung des Stornorisikos der Abschluss einer Stornokosten- und
Reiseabbruchversicherung empfohlen. Nähere Informationen hierzu hält der Vermieter bereit.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien
verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht
termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann
der Vermieter eine Entschädigung verlangen.
2.4. Soweit seitens des Vermieters freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind,
ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei möglich, sofern die
vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Sollte der geänderte Mietzeitraum ganz oder
teilweise in eine andere Saisonzeit fallen, so können hierfür Mehr- oder Minderkosten berechnet
werden. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters möglich.
2.5. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos und
ohne Zahlung einer Entschädigung zu kündigen, wenn:
a) der Mieter die vereinbarte Miete oder Kaution auch nach Verstreichen einer vom Vermieter
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet
b) der Mieter die erforderlichen Dokumente (Personalausweis und Führerschein) bei Übergabe
des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht
vorlegen kann.
c) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen. Im Falle einer solchen Leistungsunmöglichkeit wird der Vermieter den
Mieter unverzüglich informieren, die Reservierung bei Möglichkeit kostenfrei umbuchen oder aber
eine eventuell bereits geleistete Anzahlung rückerstatten.
d) ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen gebucht wurde. Wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die
Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein
e) der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist
f) ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In
dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg
verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen gerechtfertigt ist
g) ein Verstoß des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs gem. Ziff. 4 vorliegt
2.6. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch
des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu
vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des
Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf
einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen.

3.1. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung von 40% des
Gesamtmietpreises innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der restliche
Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn vollständig beim Vermieter
eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage vor Mietbeginn) ist der
Gesamtmietpreis sofort fällig.
3.2. Der Mieter hat bei Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe von € 1500,00 zu hinterlegen. Die
Kaution kann vorab überwiesen werden oder als Barzahlung an den Vermieter erfolgen. Ohne
vorherige Hinterlegung der Kaution besteht kein Anspruch auf die Übergabe des Fahrzeugs.
3.3. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs, sowie nach der
gemeinsamen Endabnahme (Protokoll) wird die Kaution innerhalb von 14 Tagen an den Mieter
zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Vermieters (z.B. für Schäden, Tankdifferenzen oder
Reinigungskosten) mit der Kaution verrechnet werden müssen.

4.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme
von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Großbritannien und
Schottland, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen
besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will
der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige
Zustimmung des Vermieters erforderlich.
4.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
4.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, sowie Festivals jeder Art, Fahren auf
unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen,
4.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
4.2.3. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen,
Grünschnitt usw.
4.2.4. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und
Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
4.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer
gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen ist.
4.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(fahruntüchtiger Fahrer).
4.5. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten
Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen
mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-
/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer
kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste / Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach
Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind.
Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
4.6. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss
des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines
berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der
Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
4.7. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe,
Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
4.8. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
4.9. Rauchverbot: In allen Fahrzeugen des Vermieters gilt ein absolutes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlung
gegen das Rauchverbot hat der Mieter die Kosten für eine professionelle Innenraumreinigung und
Geruchsbeseitigung (z.B. Ozonbehandlung) zu tragen, mindestens jedoch eine Pauschale von € 300,00. Ein
eventueller Mietausfall durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs geht ebenfalls zu Lasten des
Mieters. Dem Mieter bleibt der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden bzw.
kein Aufwand entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale.
4.10. Übergabe- und Rückgabezustand (Reinigung & Kraftstoff):
a) Das Fahrzeug wird dem Mieter im sauberen Zustand und vollgetankt übergeben. Der Mieter ist
verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt (Kraftstoff) wieder zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig
nachgetankt zurückgegeben, berechnet der Vermieter die tatsächlichen Kraftstoffkosten zuzüglich einer
Aufwandspauschale von 20,00 €.
b) Das Fahrzeug ist vom Mieter im besenreinen Zustand zurückzugeben. Die Innenreinigung umfasst
insbesondere das Reinigen der Toilettenbrille, Küche und Kühlschrank sowie das Fegen/Saugen des Bodens.
c) Fäkalien- und Abwassertank: Der Fäkalientank (Toilettenkassette) sowie der Abwassertank sind vom
Mieter vor der Rückgabe zwingend vollständig zu entleeren und zu reinigen. Kommt der Mieter
dem nicht nach, wird eine Pauschale nach gültiger Preisliste berechnet.
d) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an.
Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung.
e) Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen über dem normalen Grad verunreinigt, werden
darüber hinaus zusätzliche Reinigungskosten berechnet. Diese richten sich nach Grad der
Verschmutzung.
Dem Mieter bleibt der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden bzw. kein
Aufwand entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale.

5.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff ist vom Mieter auf eigene Kosten zu
beschaffen. Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe erstattet der Vermieter nach
Vorlage der Quittung dem Mieter zurück.
5.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst
vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter
durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Die Erstattung der dadurch angefallenen
Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im
Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der
Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der
Austauschteile / Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien,
Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile
/ Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport
zumutbar ist.

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls
Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform
an.
6.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu
benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
– Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker
Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
– Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend
zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
– Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur,
Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den
in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu
verhalten.
– Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer
längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
6.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorgeund
Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und
Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im
Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
6.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften
Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten
entstehen, im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der
Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
6.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so
wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 65,00 € (brutto) als
angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur
Beseitigung, des durch ihn verursachten Schadens, mit 65,-€ (brutto) / angefangene Arbeitsstunde,
berechnet werden.
6.6. Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus
folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende
Fachwerkstatt zu bestimmen.
6.7. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter, bei einem durch ihn an der Mietsache verursachten
Schaden, der zum Ausfall der Folgeschäfte, führt, in Regress zu nehmen.

7.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
7.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte
am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den
Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
7.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der
Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle
einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
7.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.2., so bleibt der Mieter
zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa
bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von
Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt
vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
7.5. Abschnitte 7.2. bis 7.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 7.1. wegen eines
Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des
Mieters zurückzuführen ist.
7.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.

8.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht
wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter
verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder
Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen,
dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
8.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch
den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem
Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
8.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden
hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw.
Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen
Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung
sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und
Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
8.4. Die Haftung des Mieters für Unfallschäden ist – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach
Abschnitt 4 oder 8.5 vorzuwerfen ist – auf einen Betrag von 1.500,00 € je Schadenfall begrenzt,
soweit die für das Fahrzeug bestehende Kaskoversicherung den Schaden übernimmt und reguliert.
8.5. Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung gilt nicht, wenn der Mieter (oder seine
Erfüllungsgehilfen/Mitfahrer) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im
Falle einer grob fahrlässigen Schadenverursachung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis bis zur Höhe des Gesamtschadens in
Regress zu nehmen, soweit die Kaskoversicherung ihre Leistung an den Vermieter rechtmäßig kürzt.
Hat der Mieter das Abreißen von Fahrzeugaufbauten wegen Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe
oder das Befahren ungeeigneter Wege zu vertreten, wird grobe Fahrlässigkeit vermutet. Das Gleiche
gilt bei Schäden durch das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen
berauschenden Mitteln sowie bei Unfallflucht.
8.6. Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung
und eine Folgevermietung kann aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann
der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar gemacht werden.
8.7. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des
Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten
Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter
ab.

9.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen
Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies
nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
9.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen
Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht
mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht
mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer
und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
9.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch
eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
9.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 9.2. und 9.3. sind Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem
Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle
erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
9.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter
vorgesehenen Zweck.
9.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des
Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von
Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung
des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

10.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist
er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und
sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
10.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 65 € (brutto) je Stunde zu entschädigen,
es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu
minimieren.

11.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
11.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere
Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
11.3. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei
Schäden eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige
Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der
Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

12.1. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich
anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige
durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
12.2. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher
Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden
vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der
Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12.3. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des
Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6
Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.

13.1. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen
hat, persönlich als Gesamtschuldner.
13.2. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
13.4. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

14.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
14.2. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben,
wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das
gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten
Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden
müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den
Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende
Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des
Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä..
14.3. Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt
werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis.
14.4. Die Fahrzeuge können mit einem GPS System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der
Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten
an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.

15.1. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
15.2. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen
Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
15.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren
die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die
aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das
Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das
Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
15.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche
Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Ihr Vermieter
Stand: 01.07.2026

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